Sprachnachweise Deutsch / Englisch
Unterrichtssprache und Kommunikationssprache in der Verwaltung
Die Unterrichtssprache und Kommunikationssprache in der Verwaltung in fast allen Studiengängen der UdK Berlin ist Deutsch.
Eine Außnahme gibt es für folgende Masterstudiengänge, in denen die Unterrichtssprache und Kommunikationssprache in der Verwaltung Englisch ist:
- Masterstudiengänge am Jazz Institut (JIB),
- Masterstudiengang Solo/Dance/Authorship (SODA)
- Masterstudiengang Sound Studies and Sonic Arts
Für den Masterstudiengang Kammermusik (für Ensembles) und für den Meisterschüler*innen-Studiengang Kunst und Medien wird entweder Deutsch oder Englisch als Unterrichtssprache und Kommunikationssprache in der Verwaltung genutzt.
Sprachnachweis im Bewerbungsverfahren und zum Studium
Auf den Bewerbungsseiten des jeweiligen Studiengangs finden Sie die Information, welche Sprache im Studiengang und der Verwaltung gesprochen wird und welches Sprachniveau für die Bewerbung und das Studium an der UdK Berlin vorliegen muss.
Ihre Sprachkenntnisse werden bereits im Bewerbungsverfahren geprüft.
Sie können Ihre Sprachkenntnisse wie folgt nachweisen:
- bestandene Sprachprüfung über das Mindestniveau oder höher
- abgeschlossener Sprachkurs des Mindestniveaus oder höher (nur zur Bewerbung) (z.B. Teilnahmebescheinigung)
- Einstufungstest auf dem nächst höheren Niveau (nur zur Bewerbung) (z.B. von OnSet)
- Nachweis über die Schulzeugnisse (nur zur Bewerbung)
- Der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich bei einem Schulabschluss aus Deutschland oder einer deutschen Schule im Ausland. Hier bitte entsprechend das Abschlusszeugnis vorlegen.
Hinweise:
- Wir akzeptieren alle offiziellen Sprachnachweise, die nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) ausgestellt wurden.
- Abgeschlossene Sprachkurse beinhalten alle Teil-Niveaus der benötigten Niveaustufe.
Z.B. ein B1-Kurs besteht aus den Teilstufen B1.1 und B1.2. Beide Teilstufen müssen für den abgeschlossenen Sprachkurs nachgewiesen werden. - Einstufungstests zeigen das Niveau, welchen Sprachkurs Sie aktuell an der Sprachschule besuchen können. Für einen Nachweis des Mindestniveaus B1 muss daher ein Einstufungstestergebnis B2 vorliegen.
- Durch Schulzeugnisse können Sie ebenfalls die Teilnahme an Sprachunterricht in der geforderten Zielsprache nachweisen. Reichen Sie uns hierfür die entsprechenden Dokumente in einfacher Kopie mit der Bewerbung ein.
Entweder findet sich hierfür in Ihrem Schulabschlusszeugnis eine Information, wie lange Sie in der benötigten Sprache unterrichtet wurden oder Sie reichen uns Kopien aller Schulzeugnisse ein, in denen Sie in der Sprache unterrichtet wurden.
Zeugnisse müssen in diesem Fall auf Deutsch oder Englisch (Übersetzung ggf. notwendig) eingereicht werden.
Es gelten dabei folgende Richtwerte: A2 = mindestens 3 Jahre Deutschunterricht, B1 = mindestens 5 Jahre Deutschunterricht - Auf dem eingereichten Nachweis-Dokument muss der Name der*s Bewerbers*in, das Testniveau und das Ergebnis des Testes ersichtlich sein.
Hinweise für Lehramtsbewerber*innen:
Folgende Sprachnachweise werden zur Immatrikulation akzeptiert:
- DSH 2
- Telc C1 - Hochschule
- C2 - Zertifikat des Goethe-Instituts
- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe (DSD II)
- Feststellungsprüfung des Studienkollegs
- TestDaF mit mindestens Niveau 4 in allen vier Teilprüfungen
Beispiele für Sprachnachweise, die von der UdK für den Deutsch-Sprachnachweis akzeptiert werden:
- DSH
- ÖSD auf GER B2 oder C1 Deutschniveau
- Goethe-Zertifikate
- telc Deutsch
- TestDAF mit den Durchschnittsnoten aller vier Teilleistungen nach folgenden Richtlinien:
B1 = TDN ist größer/gleich 3 (ab 3), B2 = TDN ist größer/gleich 3,5 (ab 3,5), C1 = TDN ist größer/gleich 4 (ab 4) - Nachweis über das Bestehen einer Sprachprüfung auf GER B2 oder C1 Deutschniveau
- deutscher Schulabschluss (z.B. Abitur) (durch Zeugniskopie nachweisbar)
- deutscher Hochschulabschluss, wenn die Unterrichtssprache Deutsch war u. das gleiche Sprachniveau gefordert wird. Bei höherer Anforderung gilt das nicht.
Beispiel: Bei einer Bewerbung für einen der lehramtsbezogenen Quereinstiegsmaster, ist zur Immatrikulation das C1 Sprachniveau erforderlich. Bei Abschluss eines Studiengangs in Bildender Kunst oder Musik, bei dem das Niveau B2 gefordert wurde, ist also eine Bewerbung möglich, nach erfolgter Zulassung muss allerdings C1 nachgewiesen werden.
Befreiung Deutsch Sprachnachweis
Für die folgenden Nationalitäten entfällt der Deutsch-Sprachnachweis:
- Deutschland
- Österreich
- Liechtenstein
Für die folgenden Nationalitäten entfällt der Deutsch-Sprachnachweis, wenn nachgewiesen werden kann, dass man in einer deutschsprachigen Region des Landes aufgewachsen und zur Schule gegangen ist (z.B. durch deutschsprachige Zeugnisse nachzuweisen):
- deutschsprachiges Belgien
- deutschsprachiges Italien (z.B. Bozen)
- deutschsprachiges Luxemburg
- deutschsprachige Schweiz