Personalrat-Telegramm

Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenkasse

Stand: September 2022

Die gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) werden das Jahr 2022 voraussichtlich mit einem Minus von 17 Milliarden Euro abschließen. Um dieses Defizit in 2023 nicht weiter anwachsen zu lassen, hat der Bundesgesundheitsminister bereits am 28.06.2022 eine Erhöhung des Zusatzbeitrages von derzeit 1,3% auf 1,6% zum 01.01.2023 angekündigt.

Im Gegensatz zum allgemeinen Betrag zu GKV von z. Z. 14,6%, der bei allen Kassen gleich ist, kann jede Kasse den Zusatzbeitrag individuell festlegen. I.d.R. geschieht dies am Jahresende.

Daher muss eine Erhöhung des Zusatzbeitrages nicht zwangsläufig dazu führen das ihre Krankenkasse teurer wird. Bekommen Sie eine Beitragserhöhung, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können die Krankenkasse wechseln.

Auf der Internetseite des Krankenkassenspitzenverbandes finden Sie alle aktuellen Beitragssätze:

www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp

Der allgemeine Betrag und der Zusatzbeitrag sind, jeweils hälftig von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu bezahlen.

      

Zeitzuschläge

Stand: September 2022

Tarifbeschäftigte bekommen für Sonderformen der Arbeit einen Ausgleich.
                            Geregelt ist dies in § 8 TV-L.
 

§ 8 TV-L (Auszug):  Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

1. Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeit­zuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei  Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden

- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b                                                                         30 v.H.,

- in den Entgeltgruppen 10 bis 15                                                                       15 v.H.,

b) für Nachtarbeit 
   (nach § 7 Abs. 5 TV-L ist dies die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr)                 20 v.H.,

c) für Sonntagsarbeit                                                                                          25 v.H.,

d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich                                                                                     135 v.H.,

- mit Freizeitausgleich                                                                                         35 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und

  am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr                                                                    35 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr,

soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt,       20 v.H                                                                                      

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umge­wandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Zu beachten ist hierbei:

  • Bei den Zuschlägen unter c – f wird nur der jeweils höchste gezahlt, eine Addition mehrerer Zuschläge ist unzulässig.
  • Die Zuschläge können in Zeit umgerechnet/umgewandelt werden.

Wenn sie die Zeitzuschläge in Zeit umrechnen möchten, so können Sie dies mit Hilfe der Anlage zum Zeiterfassungsbogen machen.

Den Bogen finden Sie im unteren Teil dieses Textes, oder Sie fordern ihn als Excelldatei beim Persoanlrat an:

Anschließend müssen die so errechneten Minuten im Arbeitszeiterfassungsbogen (AZeBo)    in das Feld H40 eingetragen werden.

Dabei ist immer die Kappungsgrenze zu beachten
(hier ist es die Summe der Felder G43 + H43).

Insgesamt ist dies ein kompliziertes Verfahren, da der Zeiterfassungsbogen hierfür nicht ausgelegt ist.

_ _ _ _

Beamte

Beamt*innen haben ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Zulagen.      Dies ist in der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) vom 21. Juni 2011 geregelt.

https://www.gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EZulVBEV27IVZ

In § 3 dieser Verordnung sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgeführt. U.a. haben Beamt*innen nur Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen, wenn sie im Kalendermonat mindestens fünf Stunden zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

In § 4 finden sich die Höhe und die Berechnung der Zulagen. Mangels Regelung ist eine Umrechnung in Zeit nicht möglich.

 

An      Monat:
UdK -Personalreferat -   Name /
Amts-/Dienstbezeichnung: 
       
Anlage zum ArbeitszeiterfassungsbogenStellenzeichen: 
TagUhrzeitÜberstun-den in Minuten  Begründung der dienstl. Not-wendigkeit der ÜberstundenNamenszeichen des/der Anordnenden bzw. Genehmigenden
BeginnEndeZuschlag in %Gesamt
1    0  
2    0  
3    0  
4    0  
5    0  
6    0  
7    0  
8    0  
9    0  
10    0  
11    0  
12    0  
13    0  
14    0  
15    0  
16    0  
17    0  
18    0  
19    0  
20    0  
21    0  
22    0  
23    0  
24    0  
25    0  
26    0  
27    0  
28    0  
29    0  
30    0  
31    0  
 Monatssumme:  0   
      in den Arbeitszeit-Erfassungsbogen des lfd. Monats übertragen!
          
 Mo-Fr     ab 21 Uhr 20 %    
 Sa            13-21 Uhr 20 %    
 So            25 %       

Nach zwei Jahren Pause: Betriebsausflug und weitere Möglichkeiten für Zusammentreffen

Stand: September 2022

Wie so vieles brachte die Pandemie die Planungen für sehr viele UdK-weite Veranstaltungen in Jahr 2020/21 zum Erliegen. Darunter auch den jährlich stattfindenden Betriebsausflug im September, der traditionell vom Personalrat geplant wird. 
Mögliche Ziele werden vorab üblicherweise unter den Beschäftigten vorgestellt und in einer Wahl abgestimmt. 2020 fiiel das Votum auf Oranienburg


Nun haben wir diese Planung wieder reaktiviert und einen Termin mit dem Präsidium abgestimmt. Sofern uns der Virus nicht erneut einen Strich durch die Rechnung macht, geht es am Donnerstag, dem 22. September für einen Tag in die brandenburgische Stadt an der Oberhavel. Neben einer Parkführung ist ein gemeinsames Mittagessen geplant. Die Stadt, die nordwestlich vor den Toren Berlins liegt, ist bekannt für ihr Schloss, die -Gärten, das -Museum sowie die Gedenkstätte Sachsenhausen. 
Wir freuen uns darauf, einen geselligen Tag miteinander zu verbringen, und wer sich noch nicht angemeldet hat, kann dies bis zum 7. September noch erledigen. 

 

Nachdem auch fast alle Möglichkeiten für persönliche Zusammenkünfte in der UdK zwei Jahre lang entfallen waren, wollen wir wieder verstärkt auf gute Gründe innerhalb der UdK hinweisen gemeinsam etwas zu unternehmen.

Deshalb freuen wir uns auf Nachrichten von Ihnen, wenn ein*e Kollege*in ein Jubiläum feiert (hier sei noch mal erwähnt, dass nach 25 und 40 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Sonderzahlung ansteht), oder ein*e Kollege*in heiratet, oder in den Ruhestand tritt, oder

Energiepreispauschale (EPP)

Stand: August 2022

Die EPP ist neben dem 9 Ticket und dem Tankrabatt ein weiterer Teil des Maßnahmenpakets
der Bundesregierung zur Verringerung der Belastung durch steigende Energiepreise.
Die EPP beträgt 300 € brutto und ist steuerpflichtig. Der ausgezahlte Betrag verringert sich daher um den individuellen Steuersatz.
Es ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf die EPP am 01.09.2022 entsteht.

Anspruchsberechtigt sind u. a.

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“)
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑] Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld.

Voraussetzung ist, dass im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielt wurden, unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Tätigkeit.

Ausgezahlt wird die EPP vom Arbeitgeber im September, wenn am 01.09.2022

  • ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis besteht
  • die Beschäftigten in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht sind.

Auch beim Bezug von z.B. Krankengeld oder Elterngeld erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber.

Bei Minijobbern ist die EPP nur dann vom Arbeitgeber auszuzahlen, wenn diese dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Weitere ausführliche Informationen zur EPP finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Erhöhung des Pensionsalters für Beamt*innen

Stand: August 2022

Die Erhöhung des Pensionsalters wurde vom Senat im Mai 2022 beschlossen.

Es wird im Moment ein Gesetz dazu erarbeitet. Dieses soll 2023 in Kraft treten. Danach erfolgt die Erhöhung des Pensionsalters für Beamt*innen schrittweise ab 2024. Der Senat plant, ab dem 1. Januar 2024 das Pensionseintrittsalter ab dem Jahrgang 1959 schrittweise um drei Monate pro Jahr bis 2031 zu erhöhen. In der einjährigen Übergangsfrist (in 2023) können Beamt*innen nach der alten Grundlage in Pension gehen.

Sollte es weitere Informationen dazu geben, informieren wir Sie natürlich darüber.

 

Die Erhöhung des Pensionsalters (von 65 auf 67) wurde im Mai 2022 vom Senat beschlossen.

Damit ist Berlin das letzte Bundesland, das diesen Schritt vollzieht und das Pensionseintrittsalter dem Renteneintrittsalter anpasst.

Zurzeit wird zu diesem Thema ein Gesetz ausgearbeitet, das zum 01.01.2023 in Kraft treten soll.

Demzufolge ist die Erhöhung des Pensionsalters für Beamt*innen schrittweise ab 2024 geplant. Vom 1. Januar 2024 an bis 2031 soll das Pensionseintrittsalter, beginnend mit dem Jahrgang 1959, schrittweise um drei Monate pro Kalenderjahr erhöht werden. Jedoch sollen Beamt*innen 2023, in der einjährigen Übergangsfrist, noch nach der alten Grundlage in Pension gehen können.

Sollte es weitere Informationen dazu geben, informieren wir Sie natürlich darüber.

Mobiles Arbeiten - Stand der Dinge

Stand: August 2022

Bisher sind rund 250 Anträge auf mobiles Arbeiten an der UdK Berlin bei der Personalstelle eingegangen. D. h. mehr als die Hälfte der Kolleg*innen, für die die Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ gilt, nutzt somit die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause.

Die gesamte Flexibilität der DV wird genutzt. Von einem Tag in der Woche für einen Monat bis zur flexiblen Gestaltung nach Bedarf für das gesamte Jahr ist alles dabei.

Beispiele für die flexible Gestaltung aus den Anträgen sind u.a.:

„1 Tag pro Woche und 2 Vor- oder Nachmittage pro Woche in Abhängigkeit von dienstlichen Terminen, die meine Anwesenheit vor Ort erfordern“. Oder auch: „Vorlesungszeit: Mo-Do anteilig Büro – Home Office; Freitag nur Home Office. Vorlesungsfreie Zeit: Mo-Mi 15-17 Uhr, Do-Fr 8-13 Uhr Home Office“. Und ein drittes Beispiel: „Flexibel -  an Tagen an denen Aufgaben, geeignet für Mobiles Arbeiten, zu erledigen sind“.

Dem Personalrat sind keine Ablehnungen von Anträgen bekannt. Wir freuen uns, dass die DV so rege mit all ihren Möglichkeiten genutzt wird.

Bisher sind bei der Personalstelle rund 200 Anträge auf mobiles Arbeiten an der UdK Berlin eingegangen. D. h. ca. 40%  der Kolleg*innen, für die die Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ gilt, nutzt somit die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause aus.

Genutzt wird die gesamte Flexibilität der Dienstvereinbarung (DV). Von einem Tag in der Woche, für einen Monat bis hin zur flexiblen Gestaltung nach Bedarf für das gesamte Jahr, ist alles dabei.

Beispiele für die flexible Gestaltung aus den Anträgen sind u.a.:

„1 Tag pro Woche // 2 Vor- oder Nachmittage pro Woche in Abhängigkeit von dienstlichen Terminen, die meine Anwesenheit vor Ort erfordern“. Oder auch: „Vorlesungszeit: Mo-Do anteilig Büro – Home Office; Freitag nur Home Office. Vorlesungsfreie Zeit: Mo-Mi 15-17 Uhr, Do-Fr 8-13 Uhr Home Office“. Und ein drittes Beispiel: „Flexibel -  an Tagen an denen Aufgaben, die für Mobiles Arbeiten geeignet sind“.

Dem Personalrat sind keine schriftlichen Ablehnungen von Anträgen bekannt. Daher bitten wir Sie/Euch darauf zu achten, die Anträge auf jeden Fall schriftlich zu stellen.

Wir freuen uns, dass die DV mit all ihren Möglichkeiten so rege genutzt wird.

Radeln für ein gutes Klima - STADTRADELN

Stand: August 2022

Vom 3.-23. Juni 2022 fand zum sechsten Mal in Berlin das STADTRADELN statt. Idee dahinter: gemeinsam mit Tausenden anderen Berliner*innen ein Zeichen für eine klimafreundliche Stadt zu setzen. Ob alleine oder im Team galt es in diesen drei Wochen möglichst viele Wege mit dem Fahrrad zurückzulegen. Motto: jeder Kilometer fürs Klima zählt!

Das Projekt, dessen Schirmherrin Umweltsenatorin Bettina Jarasch ist, erfreut sich wachsender Beliebtheit: Im letzten Jahr wurden von allen Teilnehmenden knapp 3,5 Mio. Kilometer „erradelt“. Das fördert nicht nur den Klimaschutz, sondern hält auch fit, spart Zeit und macht damit insgesamt gute Laune.

Auch die Universität der Künste Berlin war mit einem Team vertreten. Mit bisher nur 15 aktiven Radler*innen stehen wir den anderen Unis im Verhältnis deutlich nach. Mit knapp 90 Kilometern pro Kopf liegen wir aber deutlich vor den drei großen Unis. Also: das nächste Mal mitmachen. Einfach registrieren unter stadtradeln.de, dem Team Universität der Künste anschließen, losradeln und Kilometer sammeln!

 

Wir hoffen auf weitere Mitradler*innen im nächsten Jahr und werden Sie rechtzeitig informieren!

Krankschreibungen per Telefon

Stand: August 2022

Der gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat am 04.08.2022 entschieden, dass bei Erkältungsbeschwerden eine Krankschreibung reintelefonisch und ohne einen Praxisbesuch möglich ist.

Grund hierfür sind die nach wie vor hohen Corona Infektionszahlen.

Wer an einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege leidet, kann nach telefonischer Rücksprache mit einem Arzt bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden.

Die Krankschreibung kann einmalig für weitere sieben Kalendertage per Telefon verlängert werden.

Diese Regelung gilt ab sofort und ist (zunächst) bis Ende November befristet.

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:

www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1064

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / Durchführung von Präventionsgesprächen

Aktualisierte Fassung, Mai 2022

Kerngedanke des Präventionsgesprächs ist die Fürsorgepflicht der Universität der Künste Berlin grundsätzlich gegenüber all ihren Arbeitnehmer*innen und Beamte*innen.

In der Anwendung bedeutet es:
Wer innerhalb der letzten 12 Monate 6 Wochen bzw. an 42 Kalendertagen arbeitsunfähig war, hat einen Anspruch auf ein Gespräch, in dem gemeinsam Maßnahmen verabredet werden, die aus der krankmachenden Situation am Arbeitsplatz herausführen können. So wird in der Regel zeitnah ein Gesprächsangebot gemacht, wobei es den Beschäftigten frei steht, dies anzunehmen oder auch abzulehnen. Aus der Ablehnung des Gesprächs darf den Beschäftigten kein Nachteil erwachsen.

Die Umsetzung erfolgt durch ein geeignetes BEM-Team bestehend aus Pers-L, der SBV und einem Mitglied des Personalrats. Der*die Beschäftigte kann die Beteiligung einzelner Personen am Gespräch ausschließen oder auch Personen hinzuziehen wie bspw. den Betriebsarzt oder die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte.

Laut Datenschutz werden personenbezogene Daten (Protokolle o.ä.) nicht in die Personalakte aufgenommen, sondern nur vermerkt, dass ein Gespräch durchgeführt wurde. Dieser Vermerk ist nach einem Ablauf von drei Jahren zu löschen.

Das BEM-Gespräch ist nicht zu verwechseln mit den sogenannten Krankenrückkehrgesprächen, die lt. DGB, unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats, grundsätzlich erlaubt sind. Die UdK Berlin hat sich gegen besagte Krankenrückkehrgespräche durch Vorgesetzte ausgesprochen.

Jubiläen, Ruhestand - gute Gründe zum Feiern!

Stand: April 2022

Nachdem auch fast alle Möglichkeiten für persönliche Zusammenkünfte in der UdK zwei Jahre lang entfallen waren, wollen wir wieder verstärkt auf gute Gründe innerhalb der UdK zum Zusammentreffen hinweisen.

 

Deshalb freuen wir uns auf Nachrichten von Ihnen, wenn eine Kollegin ein Jubiläum feiert (hier sei noch mal erwähnt, dass nach 25 und 40 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Sonderzahlung ansteht), oder ein Kollege heiratet, oder eine Kollegin in den Ruhestand tritt, oder…

Krankschreibung

Stand: März 2022

Sie sind krank? Dann ist die Arbeitgeberin von Ihnen als Arbeitnehmer*in unverzüglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren!

Gesetzlich geregelt ist dies im §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Darin heißt es (auszugsweise): „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

 

Wichtig ist hier zu beachten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auf Kalendertagebezieht, d. h. der Samstag, Sonn- und Feiertage zählen mit. Wenn Sie an einem Donnerstag erkranken und am Montag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von ihrem Arzt erhalten, ist es zu spät. Es sind dann bereits fünf Kalendertage seit dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit vergangen. Das bedeutet, dass Sie zwei Tage unentschuldigt fehlen.

Es ist Ärzten zwar gestattet, die AU bis zu drei Tage zurück zu datieren, sehr viele machen dies aber nur sehr ungern bzw. gar nicht. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, dass Sie spätestens nach drei Kalendertagen wieder im Dienst sein werden, gehen Sie rechtzeitig zum Arzt und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. 

Sie können helfen – werden Sie nebenamtliche*r Kollegiale*r Berater*in (Suchtberatung)

Stand: Februar 2022

Suchtprobleme – wie Alkohol, Medikamente, Glücksspiel -  beeinträchtigen das Arbeitsklima, die Arbeitssicherheit und die Leistungsfähigkeit, ganz zu schweigen von den persönlichen Problemen der Betroffenen. 
Als betriebliche*r Suchtberater*in können Sie helfen! Es lässt sich berufsbegleitend erlernen, Suchterkrankungen zu verstehen, richtig auf Betroffene zuzugehen und Präventionsmaß-nahmen gemeinsam in die Wege zu leiten. In einer qualifizierten Ausbildung zur*m nebenamtliche*n Kollegialen Berater*in lernen Sie, worauf es dabei ankommt. Sie arbeiten den Aufgaben des Arztes* oder Therapeuten* zu - durch stufenweise Beratungen der betreffenden Person, der Kollegen*innen und Vorgesetzten. Anschließend unterstützen Kollegiale Berater*innen bei der Suche nach Therapiestellen, stehen den Betroffenen bei der Wiedereingliederung zur Seite und bereiten das Umfeld auf die neue Sachlage vor.
Wenn Sie emphatisch sind und Ihnen der Erhalt der seelischen und körperlichen Gesundheit Ihrer Kollegen*innen am Herzen liegt, werden Sie Kollegiale*r Berater*in!

Zur Zeit fülle ich diese Position alleine aus und suche nach einer Nachfolge, da ich die UdK demnächst verlasse. 

Wer: Elke Thiele           elke.thiele@udk-berlin.de
Wo:  Fasanenstraße 1B  //  Tel.: 3185-2378
 

Gewährung von halben Sonderurlaubstagen 

Stand: Februar 2022

Nach aktuellem Rundschreiben vom 11. Februar 2022 können Beschäftigte (Beamt*innen und Angestellte) ab sofort bei einem Sonderurlaub (z.B. 25- oder 40-jähriges Arbeitsjubiläum, Geburt oder der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten) auch nur halbe Tage (die Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit) nehmen.

Aktuelle Infos zur Auszahlung der Corona Sonderzahlung

Stand: Februar 2022

Wann erfolgt die tariflich vereinbarte Auszahlung der Corona Sonderzahlung? Und gibt es diese Sonderzahlung auch für Beamtinnen und Beamte und studentische Hilfskräfte?

Grundlage für die steuerfreie Auszahlung ist der in 2020 neu im Einkommenssteuergesetz eingefügte §11a. Danach sind steuerfreie Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona Epidemie nur bis zum 31.03.2022 möglich. Spätere Zahlungen sind steuerpflichtig und damit auch sozialabgabenpflichtig. 
Dann müssten auch die Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungen zusätzlich zahlen. Dies werden sie tunlichst vermeiden wollen und alles dafür tun, dass die Zahlung vor dem 31.03.2022 erfolgt. 

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 17.01.2022 beschlossen, dass auch die Beamt*innen diese Sonderzahlung erhalten. Studentische Hilfskräfte werden (anders als studentische Servicekräfte) nach TV Stud3 vergütet und erhalten die vereinbarte Sonderzahlung daher leider nicht. 

Die UdK hat alle ihre Vorbereitungen abgeschlossen, die Sonderzahlung an alle nach TV-L Beschäftigten und die Beamt*innen auszuzahlen. Nun ist es an der Senatsverwaltung die Zahlung durch ein entsprechendes Schreiben freizugeben. 

Bildungszeit -  die wichtigsten Infos

Stand: Februar 2022

Die Begriffe Bildungsfreistellung, Bildungszeit, Arbeitnehmerweiterbildung oder allgemein bekannt als „Bildungsurlaub“ bezeichnen (je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Namen) den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Bildungszeit (Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeitgesetz [BiZeitG] aus 2021) wird zusätzlich zum regulären Urlaubsanspruch gewährt. Für Bildungsurlaub wird also kein Erholungsurlaub gekürzt oder abgezogen. Die Arbeitgeberin zahlt das Gehalt wie bei einem regulären Urlaub weiter. 
Der Inhalt der Weiterbildung muss aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit an der UdK stehen. Das mögliche Spektrum reicht von Sprachkursen über konkrete fachliche Fortbildungen bis zu politischen Seminaren sowie der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder persönlichkeitsbildenden Kursen.
Einzige Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Kurs als Bildungszeit anerkannt ist. Kursgebühren oder Kosten für Fahrt und Unterkunft übernimmt die Arbeitgeberin nicht. Diese müssen die Beschäftigen selber tragen. Sie können die Ausgaben jedoch in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung maximal 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Berechnung des Freistellungsanspruchs erfolgt individuell durch die Personalabteilung. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.
Der Anspruch beginnt, sobald das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Für Beamt*innen gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Landes Berlin.
Hier kann nach anerkannten Bildungsträgern gesucht werden

Elektronische Krankmeldung und Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeit

Stand: Januar 2022

Elektronische Krankmeldung

Die Digitalisierung schreitet auch im Gesundheitswesen weiter voran: Der „gelbe Schein“ wird schrittweise in die elektronische Krankmeldung überführt. 
Bereits ab dem 1. Januar 2022 müssen Arztpraxen eine Krankschreibung elektronisch an die jeweilige Krankenkasse übermitteln. Die Arbeitnehmer*innen erhalten noch bis zum 30. Juni 2022 - wie bisher - eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papier und müssen diese weiterhin dem Arbeitgeber vorlegen. Ab dem 1. Juli übernehmen die Krankenkassen auch die Übermittlung der AU an den Arbeitgeber. 
Die dann noch ausgedruckte AU dient lediglich der persönlichen Dokumentation. Die Beschäftigten sollten dennoch weiterhin ihre Vorgesetzten und Kolleg*innen über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Befristet bis 31. März 2022 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Die Regelung tritt nach § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31. Mai 2022 außer Kraft.

Informationen zur aktuellen Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder

Stand: November 2021

Wie Sie vielleicht aus den Medien erfahren haben, werden bereits seit dem 8. Oktober 2021 zwischen den Gewerkschaften (ver.di, GEW, GdP, IG BAU), dem Deutschen Beamtenbund (DBB) und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Tarifverhandlungen geführt. Bereits für Donnerstag, 25. November 2021 ruft ver.di alle Tarifbeschäftigten insbesondere der Hochschulen zum Streik auf. 

Die Streikenden treffen sich an der Straße des 17. Juni zwischen S-Bahnhof Tiergarten und Charlottenburger Tor.
Die Versammlung beginnt um 8.45 Uhr, Streikerfassung ab 8.30 Uhr möglich.
Anschließend Demonstration zum Brandenburger Tor.
Es gilt Maskenpflicht und Abstand!

Pressemitteilung ver.di

Als Personalrat sind wir zwar keine der Verhandlungsparteien, aber wir haben das Recht und die Pflicht, Beschäftigte über arbeitsrechtliche Belange zu ihren Interessen zu informieren. Ziel ist es nicht nur einen einheitlichen Informationsstand herzustellen, sondern auch zu vermitteln, welche Handlungsmöglichkeiten und Rechte für Beschäftigte im Rahmen der Tarifauseinandersetzung bestehen, um Verunsicherungen und Konflikte zu vermeiden. Wir als Personalrat unterliegen zudem einer gesetzlichen Neutralitäts- und Friedenspflicht und rufen deshalb weder selber zu Streiks auf, noch führen wir die Arbeitskämpfe.

Um was geht es in dieser Tarifrunde?
In dieser Tarifrunde geht es vor allem um die Tabellenentgelte aller TV-L Beschäftigten, also um die Arbeitsbereiche in der Justiz, den Verwaltungen, den Hochschulen, im Straßenbau oder in den landeseigenen Unikliniken. In all diesen Bereichen sichern die Beschäftigten mit ihrer Arbeit die Infrastruktur, die die Gesellschaft braucht, um gut und sicher durch die Pandemie zu kommen. Diese besondere Leistung spiegelt sich auch in den Tarifforderungen und Erwartungen der Gewerkschaften wider (hier auszugsweise, die gesamten Forderungen und Erwartungen können den Anlagen am Ende entnommen werden):

  • Erhöhung des Entgeltes um 5%, mindestens aber 150€ monatlich

  • Erhöhung des Entgeltes für Beschäftigte im Gesundheitswesen um 300€

  • Erhöhung der Entgelte für Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen um 100€ monatlich

  • Laufzeit von 12 Monaten

  • Verlängerung der Vorschrift zur Übernahme von Auszubildenden

Die TdL hat diese Forderungen in der zweiten Verhandlungsrunde nicht nur kompromisslos abgelehnt, sondern beharrt auch gleichzeitig auf einer Änderung des Arbeitsvorgangs, also einer grundlegenden Systematik im Rahmen der Eingruppierung. Vielmehr wird eine Konsolidierung der Haushalte angestrebt. Zudem gibt es aus Sicht der TdL weder einen Fachkräftemangel noch bedarf es einer gesonderten Behandlung des Gesundheitswesens oder einer Honorierung für alle Beschäftigten aufgrund der Belastungen durch die Pandemie. Darüber hinaus sei auch die Inflation nicht so hoch, wie es alle Wirtschaftsinstitute ausweisen, weshalb diese auch keinerlei Berücksichtigung bei Entgelterhöhungen finden soll.

Wer wird zum Streik aufgerufen?
Aufgerufen werden alle Tarifbeschäftigten im Tarifgebiet des Landes, also alle Angestellten, egal, ob befristet, in der Ausbildung, oder als studentische Beschäftige / Hilfskraft beschäftigt. Beamt*innen können nicht zum Streik aufgerufen werden, da sie nach aktueller Rechtsprechung kein Streikrecht besitzen.

Dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder streiken?
Nein. Das Streikrecht ist ein Grundrecht und gilt für alle. Streiken können somit auch Nichtmitglieder. Der Unterschied besteht darin, dass Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld erhalten. Dazu müssen sie sich bei der jeweiligen Gewerkschaft streikend melden. Nichtmitglieder erhalten dies nicht. Der Arbeitgeber darf von den Streikenden für die Anzahl der Streiktage das Entgelt einbehalten und tut dies auch regelmäßig.

Muss ich meine Streikteilnahme ankündigen? Kann mir eine Teilnahme verboten werden?
Nein, eine Streikteilnahme muss nicht angekündigt werden. Alle Kolleg*innen haben das Recht, sich selbst zur Streikteilnahme zu entscheiden. Es ist auch unzulässig, dass Vorgesetzte Druck ausüben oder nötigen. Die Rechtsprechung versteht darunter schon drängende Nachfragen zur Streikbeteiligung. Zudem ist niemand verpflichtet, zur Streikbeteiligung vorab Auskunft zu geben, im Zweifelsfall ist eine solche Auskunft auch nicht bindend. Weiterhin ist niemand verpflichtet, einer Anweisung zur Arbeit zu folgen, wenn kein Notdienst mit der Gewerkschaft vereinbart ist. Eine Notdienstvereinbarung für einzelne Streiktage wird voraussichtlich nicht abgeschlossen.

Muss ich mit Sanktionen rechnen, wenn ich streike?
Nein, aus der Teilnahme an einem Streik, zu dem die Gewerkschaft aufgerufen hat, dürfen keine Nachteile (außer dem Lohnabzug) entstehen. Nicht im bestehenden Arbeitsverhältnis, nicht bei befristeter Situation und auch nicht bezüglich der beruflichen Entwicklung.

Wie verhalte ich mich kollegial gegenüber anderen Beschäftigten?
Leitungen und Mitarbeiter*innen sollten bedenken, dass gegenseitiger Respekt und die Akzeptanz von persönlicher Entscheidung die Situation erleichtern. Die Teilnahme an einem Streik ist ein grundgesetzlich verbrieftes Recht und verdient als solches Respekt. Keine Streikteilnahme ist zudem keine Loyalitätsbekundung gegenüber der Hochschule. Eine Streikteilnahme bedeutet, sich für tarifliche Leistungen und gute Arbeitsbedingungen einzusetzen. Gewerkschafter*innen streiken, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen und sie im Sinne ihrer Mitglieder weitestgehend durchzusetzen und damit den Tarifkampf möglichst bald mit einem Erfolg zu beenden.

Was ist eine Streikmeldung?
In der Vergangenheit wurden die Vorgesetzten mitunter aufgefordert, die voraussichtliche Situation, soweit sie eingeschätzt werden kann, am Streiktag vorab an die Leitungen zu melden. Sie als Beschäftigte sind nicht verpflichtet, sich eine Meinung über Ihre Streikteilnahme schon vor dem Streik gebildet zu haben. Nach dem Streik wird dann häufig die konkrete Streikteilnahme personenbezogen abgefragt. Hier muss vollständig und wahrheitsgemäß berichtet werden.

Hier die ANLAGEN:
ver.di Informationen zu Forderung, Verhandlungsstand, Arbeitsvorgang und Streikrechten:
https://unverzichtbar.verdi.de/
Informationen zum Arbeitsvorgang
Rechte im Streik

GEW Informationen:

www.gew-berlin.de/tarif/tv-l/,

https://www.gew.de/tarif/streik/

Informationen der Tarifgemeinschaft der Länder

 

Überlastanzeige - was ist das eigentlich?

Stand: November 2021

Eine Überlastanzeige dient dazu, die Vorgesetzten bzw. die Dienststelle über eine vorliegende Überbelastung zu informieren und damit sich selbst zu schützen. So erfährt die Dienststelle von bestehenden Problemen und hat die Möglichkeit Änderungen herbeizuführen.

Die*der Arbeitnehmer*in wird durch eine Überlastanzeige auch geschützt, zum Beispiel vor eventuellen Regressansprüchen. Denn durch eine Überlast können langfristig vermehrt Fehler entstehen. (§ 242 BGB)

Die Arbeitgeberin muss aus ihrer Fürsorgepflicht heraus handeln und gewährleisten, dass diese Überbelastung abnimmt - denn eine dauerhafte Überbelastung ist eine Gefährdung der Gesundheit der*die Arbeitnehmer*in und der gesamten Einheit. (§ 618 BGB)

Die Gründe für eine Überlastanzeige können vielfältig sein: Krankheit von Kolleg*innen, stark verdichtete Aufgabengebiete, organisatorische Schwächen im Prozess, unzureichende technisches Ausstattung und vieles mehr können Ursachen dafür sein, dass die Arbeit nicht mehr zu bewältigen ist.

Eine ständige Überlastung kann zu Burn-out und weitreichenderen Krankheiten führen. Diese kommen nicht auf einen Schlag, sondern es ist ein schleichender Prozess.
Bisher ist der Inhalt, der Ablauf und Art und Weise der Bearbeitung an der UdK Berlin noch nicht formalisiert. Eine Vorlage kann hier hinterlegtes PDF sein. 

Senden Sie bitte auch eine Kopie an den Personalrat, damit wir informiert sind und ggf. tätig werden können.

Die Kommission für Verbesserungsvorschläge

Stand: November 2021

„Die Öffnung aller Fakultätsgebäude rund um die Uhr“ ist sicherlich einer der ausgefalleneren Vorschläge an die Kommission für Verbesserungsvorschläge seit dessen Gründung im Jahr 1998 gewesen. Umgesetzt wurde dieser aber nicht – anders als viele andere der mehr als 120 Einreichungen in den gut 20 Jahren seit Bestehen.

Dank der Einrichtung des sogenannten „Verbesserungsvorschlagwesens“ haben alle Mitglieder der Universität die Möglichkeit „Vorschläge, die geeignet sein können, die Aufgabenerfüllung zu erleichtern, zu verbessern oder kostensparend zu gestalten, die Arbeitsmotivation zu erhöhen, sowie die Zusammenarbeit und die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern und den Umweltschutz zu fördern“ einzubringen und sich damit aktiv am universitären Alltag zu beteiligen.

Konkretere Beispiele aus den vergangenen Jahren sind etwa die Verbesserung von Vordrucken, die Wiederverwendung von Materialien, eine energetische Gebäudesanierung, die Reduzierung des Abfalls und konkrete Kosteneinsparung in den Bereichen Energie, Porto, Druckkosten und Softwareeinsatz. Themen also mit denen wir uns alle auskennen.

Dafür können Prämien in Höhe von bis zu 5.000 EUR gewährt werden. Bisher wurde dieser Höchstsatz aber noch nicht vergeben. Mit der höchsten Prämie in Höhe von 2.345 € wurde ein Verbesserungsvorschlag aus dem Personalreferat für die Kostenreduzierung bei Stellenausschreibungen belohnt. Im Moment tagt der nichtöffentliche Ausschuss (bestehend aus je einer Vertreter*in aus den Referaten DVOrg, Haushalt und Personal sowie der UB und einer Fakultät sowie beratend dem Personalrat) etwa zweimal jährlich, um die besten Vorschläge auszuwählen, zu prämieren und deren Umsetzung in die Wege zu leiten. Anschließend werden diese im UdK-Anzeiger veröffentlicht. Die nächste Sitzung findet noch in diesem Jahr statt.

Wenn Sie eine Idee haben, finden Sie alle weiteren Informationen und Vordrucke zur Einreichungen eines Vorschlags im Intranet unter Organisation/Controlling_Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die neue Dienstvereinbarung (DV) „Mobiles Arbeiten“

Stand: November 2021

Bereits auf der Personalversammlung am 14.10.2021 konnten wir Ihnen die neue Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ kurz vorstellen. Gerne fassen wir in diesem Newsletter die wichtigsten Informationen nochmals zusammen.

Die neue Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft und löst die bisherige DV „Mobiles Arbeiten im Pandemiebetrieb“ ab. Sie gilt für den Regelbetrieb – es ist also möglich, dass vor in Kraft treten dieser neuen DV vorerst weitere Pandemieregelungen Geltung haben. Sie gilt zunächst für 2 Jahre und wird dann zum Wintersemester 2023/24 evaluiert.

Sie ist gültig für die Beschäftigten in Service, Technik und Verwaltung. Ausgenommen sind Beschäftigte, deren Aufgabenerfüllung Präsenz erfordert, u. a. Mitarbeiter*innen in der Poststelle, im Fernsprechdienst, Hausmeister*innen und Hausarbeiter*innen, Pförtner*innen und technisches Personal. Mobiles Arbeiten wird definiert als Möglichkeit, die Dienstpflichten in einem abgestimmten Zeitanteil ortsunabhängig zu erfüllen.

Weiterhin besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten; aber es gibt natürlich auch keine Pflicht, mobil zu arbeiten. Durch die Teilnahme am Mobilen Arbeiten dürfen keinerlei Nachteile entstehen. Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz generell für mobiles Arbeiten geeignet ist. Die Regelungen des Datenschutzes sind genauso zu beachten wie die Sorgfaltspflichten. In den Kernarbeitszeiten ist die telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem erfolgt keine Vertretung durch Kolleg*innen in Präsenz.

Der Anteil der mobilen Arbeit soll im Monat 40% nicht überschreiten. Vor allem bei Familienaufgaben sind jedoch auch kurzfristig Ausnahmen möglich. In der vorlesungsfreien Zeit kann der Anteil am Mobilen Arbeiten Zeit wiederum bis zu 50% betragen.
(Es sind dabei verschiedene Rechenmodelle möglich: man kann in Tagen rechnen, man kann in Wochenarbeitszeit rechnen, man kann die Arbeitszeit auch auf den Monat betrachten und bspw. flexibel unterschiedliche Formen Mobilen Arbeitens wochenweise festlegen, so dass die Quote 40%/ 60% über den Monat gesichert bleibt, in einzelnen Wochen aber höhere oder geringere Anteile mobilen Arbeitens vorliegen können.)

Grundsätzlich kann die UdK keine technische Ausstattung finanzieren. Einmalig ist eine Erstattung z.B. für Headsets bis zu 100,00 € möglich; es erfolgt jedoch keine Erstattung von Telefon-oder Internetkosten.

Die Beantragung erfolgt über den/die Vorgesetzten. Festgelegt werden im Antrag u.a. der Umfang und die Verteilung der Mobilen Arbeit und der Zeitraum (max. 1 Jahr, idealerweise für ein Semester). Die Bearbeitung des Antrages durch den/die Vorgesetzten erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen. Ablehnungen sind seitens des/der Vorgesetzten inhaltlich nachvollziehbar zu begründen.

ACHTUNG:
Alle bestehenden Vereinbarungen nach der bisherigen DV Telearbeit enden am 31.12.2021 und müssen neu beantragt werden!

ANLAGEN:
Anlage 1 zur DV: Antragsformular zum mobilen Arbeiten
Anlage 2 zur DV: Gefährdungsbeurteilung und Empfehlung von Maßnahmen für mobiles Arbeiten

Bereits auf der Personalversammlung am 14.10.2021 konnten wir Ihnen die neue Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ kurz vorstellen. Gerne fassen wir in diesem Newsletter die wichtigsten Informationen nochmals zusammen.

Die neue Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft und löst die bisherige DV „Mobiles Arbeiten im Pandemiebetrieb“ ab. Sie gilt für den Regelbetrieb – es ist also möglich, dass vor in Kraft treten dieser neuen DV vorerst weitere Pandemieregelungen Geltung haben. Sie gilt zunächst für 2 Jahre und wird dann zum Wintersemester 2023/24 evaluiert.

Sie ist gültig für die Beschäftigten in Service, Technik und Verwaltung. Ausgenommen sind Beschäftigte, deren Aufgabenerfüllung Präsenz erfordert, u. a. Mitarbeiter*innen in der Poststelle, im Fernsprechdienst, Hausmeister*innen und Hausarbeiter*innen, Pförtner*innen und technisches Personal. Mobiles Arbeiten wird definiert als Möglichkeit, die Dienstpflichten in einem abgestimmten Zeitanteil ortsunabhängig zu erfüllen.

Weiterhin besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten; aber es gibt natürlich auch keine Pflicht, mobil zu arbeiten. Durch die Teilnahme am Mobilen Arbeiten dürfen keinerlei Nachteile entstehen. Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz generell für mobiles Arbeiten geeignet ist. Die Regelungen des Datenschutzes sind genauso zu beachten wie die Sorgfaltspflichten. In den Kernarbeitszeiten ist die telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem erfolgt keine Vertretung durch Kolleg*innen in Präsenz.

Der Anteil der mobilen Arbeit soll im Monat 40% nicht überschreiten. Vor allem bei Familienaufgaben sind jedoch auch kurzfristig Ausnahmen möglich. In der vorlesungsfreien Zeit kann der Anteil am Mobilen Arbeiten Zeit wiederum bis zu 50% betragen.
(Es sind dabei verschiedene Rechenmodelle möglich: man kann in Tagen rechnen, man kann in Wochenarbeitszeit rechnen, man kann die Arbeitszeit auch auf den Monat betrachten und bspw. flexibel unterschiedliche Formen Mobilen Arbeitens wochenweise festlegen, so dass die Quote 40%/ 60% über den Monat gesichert bleibt, in einzelnen Wochen aber höhere oder geringere Anteile mobilen Arbeitens vorliegen können.)

Grundsätzlich kann die UdK keine technische Ausstattung finanzieren. Einmalig ist eine Erstattung z.B. für Headsets bis zu 100,00 € möglich; es erfolgt jedoch keine Erstattung von Telefon-oder Internetkosten.

Die Beantragung erfolgt über den/die Vorgesetzten. Festgelegt werden im Antrag u.a. der Umfang und die Verteilung der Mobilen Arbeit und der Zeitraum (max. 1 Jahr, idealerweise für ein Semester). Die Bearbeitung des Antrages durch den/die Vorgesetzten erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen. Ablehnungen sind seitens des/der Vorgesetzten inhaltlich nachvollziehbar zu begründen.

ACHTUNG:
Alle bestehenden Vereinbarungen nach der bisherigen DV Telearbeit enden am 31.12.2021 und müssen neu beantragt werden!

ANLAGEN:
Anlage 1 zur DV: Antragsformular zum mobilen Arbeiten
Anlage 2 zur DV: Gefährdungsbeurteilung und Empfehlung von Maßnahmen für mobiles Arbeiten

Zugangsberechtigung zum E-Mail-Account durch Vorgesetzte bei Abwesenheit

Stand: August 2021

Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes haben Vorgesetzte bei längerer, ungeplanter Abwesenheit oder bei unterlassener Rechtesetzung bei geplanter Abwesenheit (z. B. keine aktivierte Weiterleitung für die Urlaubszeit) das Recht, bei DVOrg einen Antrag auf Änderung der Zugriffsrechte zu stellen. (Dienstanweisung Intranet §6 Nr.10, bitte ans Ende des Dokuments scrollen)

Diese Veränderung ist auf das dienstlich erforderliche Minimum zu beschränken. Über diese Änderung entscheidet im Einzelfall die Kanzlerin.

Nach Rückkehr des*der Nutzer*in hat der*die Vorgesetzte den*die Mitarbeiter*in über die geänderten Rechte zu informieren.
Der*die Beschäftigte veranlasst selbstverantwortlich bei DVOrg, dass die Zugriffsberechtigungen des E-Mail Accounts wieder in den regelmäßigen Ursprungszustand zurückgesetzt werden. (Dienstanweisung Intranet §6 Nr.11).

Covid-19 Bestimmungen: Impfung und Atteste

Stand: September 2021

Aus aktuellem Anlass und Erfahrungen anderer Institutionen des öffentlichen Dienstes weisen wir auf folgende Regelung hin:

Während der Pandemie konnten sich Kolleg*innen aus (Hoch-)Risiko-Gruppen mit einem entsprechenden Attest von Aufgaben mit Publikumsverkehr befreien lassen. Diese Atteste verlieren 14 Tage nach der zweiten Impfung gegen Covid-19 ihre Gültigkeit, da diese Kolleg*innen dann nicht mehr zu den besonders schützenswerten Personen zählen.
Es besteht bisher keine Pflicht, den Impfstatus mitzuteilen. Die Kolleg*innen sollen ihre bisherige Tätigkeit dennoch wieder vollumfänglich ausüben, wenn ein vollständiger Impfschutz besteht.
Eine weitere Befreiung ist nur möglich mit einem neuen Attest und nach einer individuellen Prüfung durch unseren Betriebsarzt. Hierzu können Sie sich direkt an unseren Betriebsarzt Herrn Linnig wenden. 

Bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit folgt die UdK Berlin der Empfehlung des Ausschusses Arbeitsmedizin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Sofern Beschäftigte durchgeimpft sind, dies verschweigen und weiterhin Aufgaben mit Publikumsverkehr nicht wahrnehmen, kann dies als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen geben.

Ergebnisse der Umfrage zum "Arbeiten von zu Hause"

Stand: Juli 2021

Mehr als 250 von Ihnen haben an der Umfrage zum Home-Office teilgenommen, vielen Dank für Ihre Beteiligung.
Die Umfrage wird die Grundlage sein, um eine neue Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ mit der Dienststelle auszuarbeiten. Wir werden Sie weiterhin auf den Laufenden halten, wie die Verhandlungen ablaufen.
 

Vereinbarkeit von Familie & Beruf in Zeiten der Pandemie – Regelungen an der UdK Berlin

Stand: April 2021

Aufgrund der andauernden Pandemie-Einschränkungen und weitreichenden Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Belangen, möchte die Dienststelle Ihnen im Folgenden ein Update zu den geltenden und teilweise angepassten Regelungen an der UdK Berlin geben.

Die im Rundschreiben vom Januar 2021 benannten Maßnahmen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten und mobilem Arbeiten sind entsprechend der Dienstvereinbarung vom Oktober 2020 unverändert gültig.
Auch an den Verfügbarkeiten der flexiblen Notbetreuung über „Kids Mobil“ hat sich nichts geändert – hier zählen, wie auch für die reguläre Betreuung, die Angehörigen der Hochschulen (Lehrpersonal und Beschäftigte) zum Kreis der Anspruchsberechtigten und sind entsprechend auf Seite 13 der Kritis-Liste der Senatsverwaltung für die Notbetreuung in den Kitas aufgeführt.

Für alle gesetzlich Krankenversicherten besteht weiterhin die Möglichkeit in 2021 zusätzlich 10 Tage (bei Alleinerziehenden 20 Tage zusätzlich) Kinderkrankengeld zu beantragen, sofern der reguläre Zugang zur Betreuung pandemiebedingt nicht gewährleistet ist und unabhängig von einer Arbeit im Home Office.
Darüber hinaus haben alle Beschäftigten (Angestellte, wie Beamte) der UdK Berlin weiterhin die Möglichkeit  von Dienst-/Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge von insgesamt bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche, bei einer 4-Tage-Woche sind es entsprechend 27 Tage). Für Alleinerziehende werden nach den gleichen Kriterien 67 Freistellungstage (bei einer 5-Tage-Woche, bei einer 4-Tage-Woche sind es entsprechend 54 Tage) gewährt. Die Maßnahme wurde über den 31.3. hinaus bis vorerst 30. Juni 2021 verlängert unter Beibehaltung der Voraussetzungen. Folgende Neuregelung ist gefunden: der Anspruch auf die Freistellungstage besteht unabhängig davon, ob der Dienst grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit, Gleitzeitguthaben, Überstunden) sind weiterhin vorrangig abzubauen. Eine Beantragung erfolgt wie gehabt über die Vorgesetzten. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise über die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche)  hinaus nach den beamten-/tarifrechtlichen Vorschriften Arbeits-  bzw. Dienstbefreiung in begrenztem Umfang gewährt werden. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen hierzu gern an die Personalstelle.

Die UdK Berlin möchte Eltern in diesen Krisenzeiten möglichst weitreichend unterstützen um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. 

Den vollständigen Text des Rundschreibens finden Sie hier!

Zuständige Ansprechpartner*innen zum Thema an der UdK Berlin :
> Personalstelle: Elif Kalaꞔ -pers2_ @intra.udk-berlin.de
> Büro der Frauenbauftragten - frauenbeauftragte_ @udk-berlin.de
> nebenberufliche Frauenbeauftragte der jeweiligen Fakultäten und Institute sowie der ZUV:
https://www.udk-berlin.de/universitaet/gleichstellungspolitik/kontakt-und-beratung-frauenbeauftragte/
> Personalrat - personalrat_ @udk-berlin.de

Sabbatical an der UdK Berlin

Stand: April 2021

Sie spielen mit dem Gedanken ein Sabbatical einzulegen? Hier einige grundsätzliche Infos dazu:

Ein Sabbatical ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die sich über mehrere Jahre erstreckt und aus einer oder mehreren Arbeitsphase/n, in denen der*die Beschäftigte (für Beamt*innen siehe Extra-Info) weiterhin mit der bisherigen Arbeitszeit tätig ist, und einer oder mehreren längeren Freizeitphase/n ohne Arbeitspflicht besteht.
Beispielsweise beatragen Sie für 2 Jahre eine sogenannte Teilzeitbeschäftigung, dann erhalten Sie für diese zwei Jahre die Hälfte aller ihrer Bezüge und arbeiten dafür ein Jahr in Vollzeit und im zweiten Jahr sind Sie freigestellt. Oder Sie nehmen diese besondere Form der befristeten Teilzeit für 4 Jahre auf, dann erhalten Sie über den gesamten Zeitraum ¾ Ihres Gehalts und arbeiten drei Jahre in Vollzeit und sind dann ein Jahr freigestellt. Dabei ist es auch möglich dieses Jahr zu splitten, also zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Freistellung zu gehen – allerdings erst nach mindestens der Hälfte des beantragten Gesamtzeitraumes.
Das Sabbatical erfolgt gemäß § 11 TV-L Berl. HS.

Auch befristet Beschäftigte haben die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbaticals: Allerdings muss der Vertragszeitraum ausreichend lang sein. Erst nach Erarbeitung eines entsprechenden Zeitguthabens, frühestens nach der Hälfte des Bewilligungszeitraums kann eine Freistellungsphase beansprucht werden.

Wann die Freistellung erfolgt, ist vor dem Beginn des gesamten, besonderen Beschäftigungsform anzugeben. Freistellungen bei Lehrverpflichtung richtet sich nach den Semesterzeiten. Auch Teilzeitbeschäftigte und befristete Kolleg*innen (bei ausreichendem Zeitvorlauf) können das Modell grundsätzlich nutzen.

Besonderheiten bei familienstandsbezogenen Bezügebestandteile (z.B. Kindergeld) oder auch Details zum Thema Krankheitsfall, Mutterschutz und Elternzeit in der Teilzeit sind den ausführlichen Informationen zu entnehmen. Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden weiterhin anteilig gezahlt. Ebenso werden die Einstufungen nicht berührt.

Ein Sabbatical muss vorab von dem*der Vorgesetzte*n genehmigt werden, sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Corona Impfung an den Hochschulen

Stand: Juni 2021

Können Impfungen in der Dienststelle angeboten werden?
Nachdem unser Betriebsarzt Herr Dr. Linnig zwei Monate in den Starlöchern gestanden hat, konnte er am 22.6.2021 mit der Impfung der Kolleg*innen an der UdK beginnen. Endlich hatte er Impfstoff erhalten. Der Termin verlief sehr erfolgreich. Ca. 80 Beschäftigte wurden geimpft. Der nächste Termin ist am 1.7.2021 und weitere werden folgen. Alle Informationen hierzu erhalten Sie rechtzeitig über die noreply-Mail.
Hierzu auch ein Interview mit unserem Betriebsarzt Dr. Linnig auf radioeins.

Können Beschäftigte während der Arbeitszeit ihren Impftermin wahrnehmen?
In der Impfverordnung ist ein Anspruch auf Freistellung für einen Impftermin nicht geregelt. Aber da der Impftermin durch die Gesundheitsbehörden festgelegt wird, fehlt der*die Beschäftigte ohne eigenes Verschulden vorübergehend während der Arbeitszeit. Nach §616 BGB verlieren die Beschäftigten dann nicht ihr Recht auf Vergütung. Diese Auffassung wird von unserer Dienststelle geteilt. Die Pflicht den*die Vorgesetzte*n rechtzeitig über den Termin zu informieren besteht weiterhin.

Darf die Dienststelle eine Impfung anordnen?
Nein:
Der Gesetzgeber hat keine Impfpflicht beschlossen, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen. Daher ist es den Beschäftigten freigestellt, sich impfen zulassen. Diese Entscheidungsfreiheit darf die Dienststelle nicht unterlaufen. Dies gilt auch für Beamt*innen.

Müssen Beschäftigte ihren Impfstatus angeben? Es besteht keine Auskunftspflicht.

Was passiert nach der Impfung?
Die Wirkungsweise der Impfung ist noch nicht abschließend geklärt Die ständige Impfkommission (STIKO) weist im Epidemiologischen Bulletin Nr. 2/20121 des Robert Koch Institut (RKI) deshalb darauf hin, dass bis zu einer abschließenden Klärung die empfohlenen Schutzmaßnahmen auch nach einer Impfung einzuhalten sind.

Befreiung von Aufgaben mit Publikumsverkehr?
Einige Kolleg*innen aus (Hoch-) Risikogruppen sind durch ein Attest von Aufgaben mit Publikumsverkehr befreit. Aus ärztlicher Sicht sind diese Atteste mindestens bis 14 Tage nach der zweiten Impfung anzuerkennen. Der Krisenstab und das Präsidium der UdK Berlin haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Bei Fragen hierzu können sie sich direkt an den Betriebsarzt wenden.

Nicht ausgezahlte Hauptstadtzulage für Beamt*innen

Stand: Februar 2021

Der Personalrat fragte Mitte Februar 2021 bei der Dienststelle nach, warum die bereits ab dem 1. November 2020 beschlossene Hauptstadtzulage für Beamt*innen bisher an die begünstigten Kolleg*innen der UdK noch nicht ausgezahlt wurde. Und er bat um Mitteilung, wann diese Auszahlung erfolgen wird.

Die Antwort auf diese Anfrage erfolgte prompt mit folgenden Informationen: Die Hauptstadtzulage (HSZ) bestehe aus einem monatlichen Zuschuss für ein VBB-Firmenticket und einem monatlichen Zulagenbetrag. D.h. die Auszahlung der HSZ ist an eine Wahloption geknüpft. Nun stehe die UdK aber noch in verschiedenen Klärungsprozessen: Zum einen mit der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen, und zum anderen mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg hinsichtlich des Abschlusses einer Firmenticketvereinbarung. Beide Prozesse sind noch nicht abgeschlossen. Sobald es hier Planungssicherheit gebe, werden die Kolleg*innen informiert. Die Zahlung der Zulage erfolge nach Abschluss der Vereinbarung mit dem VBB so früh wie möglich rückwirkend zum 01.11.2020.

In eigener Sache: Rücktritt Robert Biello

Stand: März 2021

Das Mitglied des Personalrats, Robert Biello hat mit sofortiger Wirkung aus persönlichen Gründen seinen Rücktritt erklärt.
Robert Biello war seit 16 Jahren Mitglied im Personalrat und hat sich vorwiegend um die Arbeitssicherheit aller Kolleg*innen gekümmert. Er hatte hierbei einen großen Anteil an den Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen an der UdK Berlin. Zudem war er jahrelang Mitglied für den Personalrat im Arbeitsschutzausschuss.
Wir respektieren, aber bedauern diesen Schritt. Der Personalrat verliert mit Robert Biello ein engagiertes und geachtetes Mitglied. Wir danken Robert hiermit herzlich für sein jahrelanges Engagement und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute!
Für Robert Biello rückt Sven Siemen in den Personalrat nach.