Verfahrensweise für den Einsatz von Schnelltests an der UdK Berlin im Sommersemester 2021
1. Grundsätzliches
• Schnelltests sind nur als Absicherung der bestehenden Praxis-Formate vorzusehen.
• Die Tests können daher für die Hochschulen nicht zu einer Erweiterung der Praxisformate beitragen.
• Weiterhin ist sicherzustellen, dass Arbeiten, wo möglich, im Homeoffice erfolgen.
• Auch beim Einsatz von Schnelltests sind alle bestehenden Abstands- und Hygieneregelungen verpflichtend einzuhalten.
• Die Regelungen zur Anwendung von Tests gelten ergänzend zu allen Gefährdungsbeurteilungen.
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• Ab dem 12. April wird ein Testzentrum zur Nutzung durch Mitglieder der TU und UdK Berlin vor dem Hauptgebäude der TU Berlin (Straße des 17. Juni) seinen Betrieb aufnehmen.
o Dort können alle Universitätsmitglieder, die es nach dieser Regelung benötigen oder den Wunsch nach Testung haben, getestet werden.
o Das Testzentrum wird von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein.
o Das Zentrum ist kostenfrei nutzbar.
o Je Test wird eine Bescheinigung ausgestellt, die 24 Stunden gültig ist.
o Im Testzentrum können sich alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmal täglich kostenfrei testen lassen. Sollten Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber über eine deutsche Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) verfügen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine tägliche kostenfreie Testung.
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• Die Vorlage der negativen Testergebnisse wird in den universitären Praxisformaten von den für das jeweilige Format verantwortlichen Personen kontrolliert, eine Kontrolle erfolgt nicht an den Pforten.
• Das Ergebnis des Schnelltests darf nicht älter als 24 Stunden sein.
• Die Bescheinigung des negativen Testergebnisses ist an der Universität nach Aufforderung vorzuzeigen.
2. Schnelltests für Beschäftigte
• Die Schnelltests sind nach Verordnung des Landes Berlins allen Beschäftigten der Universität zwei Mal pro Woche zur Verfügung zu stellen, die nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sein können.
• Die Tests sind ein Angebot an Beschäftigte, keine Pflicht.
• Beschäftigte können die Tests auf ihren Wunsch in dem Testzentrum von TU / UDK Berlin durchführen lassen.
3. Pflicht zu Schnelltests für künstlerische und akademische Praxisformate sowie für (Gremien-)Sitzungen
• Für Kleinformate (z. B. Einzelunterricht) und Einzelarbeiten bis zu 5 Personen in Ateliers o.ä. ist keine Testpflicht vorgesehen. Alle sonstigen Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten.
• Für die zulässigen Unterrichtsformate „5+2 Personen“ (oder „6+1“) ist keine Testpflicht vorgesehen, solange alle Abstands- und Hygieneregelungen inklusive durchgängiges Maskentragen eingehalten werden.
• Für alle wissenschaftliche und künstlerische Praxisformate, auch für Prüfungen / Aufnahmeprüfungen von mehr als 5 Personen, bei denen bedingt durch künstlerisches Arbeiten nicht durchgängig eine Maske getragen werden kann oder Abstände nicht eingehalten werden können, ist es verpflichtend, dass alle Teilnehmer*innen ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
• Eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests gilt auch für notwendige (Gremien-) / (Kommissions-)Sitzungen in Präsenz mit mehr als 5 Personen.
• Die Leitung der Sitzung / die Leitung bzw. verantwortliche Person für das Praxisformat hat die Vorlage der negativen Testergebnisse zu kontrollieren oder kann diese Kontrolle auch auf eine andere Person übertragen.
• Die Vorlage der Bescheinigungen über negative Testergebnisse ist in einer formlosen Anwesenheitsliste zu dokumentieren, diese Liste ist für 4 Wochen bei der Sitzungsleitung oder der von ihr beauftragten Person zu verwahren.
• Wer in Formaten, die vorstehend beschrieben sind, kein negatives Testergebnis vorlegen möchte, kann nicht zum Format zugelassen werden.
• Für vorgenannte Formate, die aufgrund der Organisationsform mehrere Tage in Folge durchgeführt werden, ist stets aufs Neue ein Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist. Im Testzentrum ist eine tägliche Testung möglich.
• Für Unterricht / Formate im Freien, die unter Einhaltung aller Regelungen durchgeführt werden, sind keine Tests notwendig.
4. Vorgehen bezgl. der Schnelltests
• Die Tests werden von den Mitgliedern der Universität im Testzentrum durchgeführt, bevor sie zur Universität kommen.
• Liegt ein positives Testergebnis vor,
i. ist eine Präsenz an der Universität nicht gestattet.
ii. erfolgt eine Krankmeldung, sofern kein Homeoffice möglich ist.
iii. ist in eigener Verantwortung ein PCR-Test bei den Teststellen im Land Berlin oder bei den niedergelassenen Ärzten vorzunehmen.
• Der Betriebsarzt ist erst zu informieren, wenn ein positiver PCR-Test vorliegt. (Das positive Schnelltest-Ergebnis ist noch nicht an den Betriebsarzt zu melden.)
09. April 2021