Rechnerisch richtig
Rechnungen müssen rechnerisch richtig gezeichnet werden. Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit gehört zu den Zeichnungsbefugnissen im Projekt. Diese darf nur von befugten Mitarbeitern/innen wahrgenommen werden.
Gem. Nr. 8.2 AV §70 LHO: „Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit umfasst die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind. Hierzu gehört auch die richtige Anwendung der Berechnungsgrundlagen (z. B. Bestimmungen, Verträge, Tarife) sowie die Berücksichtigung von Skontobeträgen.“
Nach Nr. 8.2.2 AV §70 ist die rechnerische Richtigkeit durch Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch richtig“ zu bescheinigen.