Umsatzsteuer

Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

In der Regel liegt beim Bezug oben genannter Leistungen der (umsatzsteuerliche) Leistungsort und damit der Ort der Besteuerung in Deutschland, unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich ausgeübt wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Ausnahmen sind unter anderem Leistungen, die im Zusammenhang mit

  • einem Grundstück stehen (z.B. Bauleistungen, Vermietungen),
  • Restaurationsleistungen (Gastronomie),
  • Beförderungsleistungen und
  • Eintrittskarten für (grds. öffentliche) Veranstaltungen.

In diesen Fällen wird die Leistung an dem Ort besteuert, an dem sie ausgeführt wird. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartnerin im Haushaltsreferat, Charlotte Paulus (haush-l2_ @intra.udk-berlin.de)


Die in Deutschland abzuführende Umsatzsteuer entspricht dem Steuersatz, den ein im Inland ansässiger Unternehmer in seiner Rechnung ausweisen müsste, wäre er beauftragt worden. Die abzuführende Umsatzsteuer (ermäßigt 7 % oder Regelsatz 19 %) wird auf den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag hinzugerechnet, nicht abgezogen! Beachten Sie bitte, dass Ihr Budget zusätzlich zum Rechnungsbetrag mit der Umsatzsteuer belastet wird. Die Steuerbuchungen erfolgen in der Regel in einem zeitlichen Abstand von vier bis sechs Wochen und werden analog der Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen.


Hinweise zu den Rechnungen
Um eine Doppelbesteuerung (Zahlung von Umsatzsteuer an den Unternehmer + Zahlung von Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt) sowie zusätzliche Unannehmlichkeiten (z. B. Anforderung von korrigierten Rechnungen) zu vermeiden, ist stets darauf zu achten, dass bei allen Einkäufen im Ausland dem leistenden Unternehmer (Auftragnehmer) die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der Universität der Künste DE811403316 mitgeteilt wird.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer muss der Auftragnehmer auf seiner Rechnung angeben. Die Rechnung sollte dann in der Regel nur den Nettobetrag ausweisen. Umsatzsteuer darf vom Unternehmer nicht ausgewiesen werden. Der Unternehmer hat zusätzlich in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (in Englisch „reverse-charge“), also die Universität der Künste, übergeht.


Gastdozenten (per Honorar)
Die Leistung eines Gastdozenten, der seinen Sitz im Ausland hat, kann grundsätzlich unabhängig von der Dauer seiner Tätigkeit als umsatzsteuerfrei behandelt werden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass nachgewiesen werden kann, dass die Lehrtätigkeit dazu dient, den Studierenden im Rahmen ihrer Hochschulausbildung weitere Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihnen später eine künstlerische Berufsausbildung ermöglichen. Es muss sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre handeln. Ein prüfbarer Nachweis muss spätestens zum Zeitpunkt der Honorarzahlung mit der Auszahlungsanordnung dem Haushaltsreferat vorliegen.


Zusätzliche Anmerkung zu Lieferungen aus EU-Ländern
Analog zu den Leistungen gemäß § 13b UStG wird die Umsatzsteuer auch von der Universität der Künste geschuldet, wenn innergemeinschaftliche Erwerbe (Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, Länderliste siehe auch A 1.10 Abs. 1 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)) erfolgen.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Universität der Künste muss auch in diesen Fällen auf der Rechnung des Lieferanten (Auftragnehmers) ausgewiesen werden. Die Rechnung muss ebenfalls den Nettobetrag ausweisen und der leistende Unternehmer (Lieferant/Auftragnehmer) muss in der Rechnung darauf hinweisen, dass es sich bei ihm um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist es ausreichend, wenn zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts die Rechnung und eine Kopie des Lieferscheins beim Haushaltsreferat eingereicht werden.